Vereinsstatuten

 

                                                                                     Verein Markt Zunft

 

                                                                             mit Sitz in Heimenhausen

 

 

1. Name und Sitz

 

    Unter dem Namen „Markt Zunft“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Heimenhausen.

 

 

2. Zweck

 

    Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung von Historischen Veranstaltungen.

 

 

3. Mittel

 

    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

 

                - Mitgliederbeiträge

 

                - Erträge aus eigenen Veranstaltungen

 

                - Erträge aus der Vermietung von Vereinsmaterial

 

                - Subventionen

 

                - Erträge aus Leistungsvereinbarungen

 

                - Spenden und Zuwendungen aller Art

 

    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

4. Mitgliedschaft

 

    Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an

    der Organisation und der Durchführung von mittelalterlichen Märkten hat.

 

    Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn diese den

    Mitgliederbeitrag bezahlt.

 

    Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der

    Vorstand.

 

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

    Die Mitgliedschaft erlischt

 

                - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

 

                - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

 

6. Austritt und Ausschluss

 

    Ein Vereinsaustritt ist auf Ende des Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen

    vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden.

 

    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den

    Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung

    weiterziehen.

 

    Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch

    ausgeschlossen werden.

 

 

7. Organe des Vereins

 

    Die Organe des Vereins sind:

 

                a) die Mitgliederversammlung

 

                b) der Vorstand

 

                c) Die Revisionsstelle

 

 

8. Die Mitgliederversammlung

 

    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet

    jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.

 

    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 2 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage

    der Traktandenliste.

 

    Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen

    Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen

    nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

    Die Mitgliederversammlung hat die folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

 

                a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

 

                b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

 

                c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung des Jahresrechnung

 

                d) Entlastung des Vorstandes

 

                e) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle

 

                f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

 

                g) Genehmigung des Jahresbudget

 

                h) Beschlussfassung über von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte

 

                i) Änderung der Statuten

 

                j) Behandlung der Ausschlussrekurse

 

                k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

 

    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden

    Mitglieder beschlussfähig.

 

    Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den

    Stichentscheid.

 

 

9. Der Vorstand

 

    Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

 

    Er kann Reglemente erlassen.

 

    Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten

    einem anderen Organ übertragen sind.

 

    Der Vorstand konstituiert sich selber.

 

    Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe

    der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

 

    Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg

    (auch E-Mail) gültig.

 

    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

 

10. Die Revisionsstelle

 

    Die Mitgliederversammlung wählt jährlich ein Rechnungsrevisor, welche die Buchführung kontrolliert und

    mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

 

    Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

 

11. Zeichnungsberechtigung

 

    Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift des Präsidenten.

 

 

12. Haftung

 

    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist

    ausgeschlossen.

 

 

13. Statutenänderung

 

    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem

    Änderungsvorschlag zustimmen.

 

 

14. Auflösung des Vereins

 

    Die Auflösung des Vereins kann mit einer einfachen Mehrheit an der Mitgliederversammlung beschlossen

    werden.

 

    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen Verein mit gleichem oder ähnlichem

    Zweck. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

 

15. Inkrafttreten

 

    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29.08.2011 angenommen worden und sind mit

    diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

Kontakt

Verein Markt Zunft

3373 Heimenhausen

Präsidentin Trix Schwab

info@marktzunft.ch